Satzung des SAHARA CLUB e.V.

(Fassung 03/2017)

§ 1 Name, Sitz, Aufgaben und Ziel des Clubs

1. Der Club führt den Namen SAHARA CLUB e.V.

2. Der Sitz ist Hohenahr. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

3. Aufgaben des Clubs:

a. Förderung und Pflege der Freundschaft zwischen den Clubmitgliedern und den Sahara-Ländern.
b. Förderung der Verständigung zwischen den Völkern in kulturellen und zwischen­menschli­chen Bereichen.
c. Impulse für Studienreisen in die Sahara zu geben und dadurch ein gegenseitiges Kennenlernen in der Praxis zu ermöglichen.

4. Ziele des Sahara Clubs:

Ziele des Clubs sind die Völker­verständigung und durch eine objektive Bericht­erstat­tung ein Kennen­lernen der Sahara zu er­mög­lichen.

5. Dazu sollen folgende Maßnahmen besonders dienen:

a. Referate über Geographie, Geschichte, Kultur, Religion, Wirtschaft und Politik
b. Herausgabe eines Informationsdienstes
c. Kulturelle Veranstaltungen

§ 2 Der SAHARA CLUB e.V. ist über­partei­lich und über­kon­fes­sionell.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Clubs kann jeder werden, der bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Clubs zu unter­stützen und damit zur Verstän­digung zwischen der Bundes­republik Deutschland und den Sahara-Ländern beizutragen.

Mitgliedschaft in Organisationen bzw. Parteien, deren Grundsätze den Aufgaben und Zielen des Sahara Clubs entgegen­stehen, ist daher mit einer Mitglied­schaft unvereinbar. Dasselbe gilt für Mitglieder, die gegen die Beschlüsse des Clubs verstoßen oder durch ihr Verhalten den Aufgaben und Zielen des Clubs entgegen­halten.

2. Die Mitgliedschaft können schriftlich beantragen:

a. Natürliche Personen: Einzelpersonen oder Familien (Ehe­paare oder ehe­ähnliche Lebens­gemein­schaften)
b. Juristische Personen
c. Sonstige Firmen, Gesell­schaften, Vereine und Verbände. Mit­glieder unter b. und c. haben bei allen Be­schlüs­sen nur je eine Stimme.

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich. Der Club kann zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen eine Mitglied­schaft abschließen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds, durch Ausschluss durch den Vorstand oder durch Auflösung des Sahara Clubs. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, möglichst per Einschreiben, anzuzeigen. Er gilt für das nächste Geschäftsjahr.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt oder seiner Beitrags­ver­pflichtung nicht nachgekommen ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder­versammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Mit­glieder­rechte.

4. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs. Jedes Mitglied ist in den Vorstand wählbar, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

5. Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Club erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Mitgliedern mit Wohnsitz in der Bundes­republik Deutschland im Lastschrift­verfahren erhoben. Höhe und Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahme­gebühr werden von der Mitglieder­versammlung beschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des SAHARA CLUB e.V.

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand jährlich einberufen. Die Mitglieder werden spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tages­ordnung eingeladen. Die Einladung kann durch die Informations­schriften des Vereins erfolgen. Die Mitglieder­versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen bzw. er ist dazu verpflichtet, wenn der 20. Teil der Mitglieder unter Bekanntgabe der Gründe dies schriftlich bei ihm verlangt.

3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.

4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme: bei Familienmitgliedschaft ist das Hauptmitglied und sein Partner stimmberechtigt, Vertretung ist nicht zulässig.

5. Zur Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte. In die Tagesordnung sind Anträge, die mindestens vierzehn Tage vorher eingebracht wurden, zusätzlich aufzunehmen.

6. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungs­änderungen bedürfen einer Mehr­heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wahl des Vorstandes siehe § 6. Absatz 2

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 und maximal 10 Personen. In ihren Funktionen werden gewählt:

1. Vorsitzende/er
2. Vorsitzende/er
1. Kassenwart/in
2. Kassenwart/in
Schriftführer/in
bis zu 5 Beisitzer/innen

Die Aufgaben der Beisitzer/innen werden nach Absprache festgelegt.

2. Wahl des Vorstandes

Die Vorstandmitglieder werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstands­mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

3. Der Sahara Club wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

4. Aufgaben des Vorstandes

a. Der Vorstand führt die Geschäfte.
b. Der Vorstand erarbeitet das Veranstaltungsprogramm.
c. Der Vorstand bestimmt über die Verwendung der Clubmittel.
d. Jedes Vorstandsmitglied ist zu aktiver Mitarbeit verpflichtet. Die Aufgabenverteilung ist durch Absprache zu regeln.
e. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch fern­mündlich oder schriftlich bei Anhörung aller Vorstand­mitglieder gefasst werden. Bei Sitzungen ist er beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstands­mitglieder anwesend sind.
f. Entstehende Aufwendungen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.
g. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung des Sahara Club e.V. kann auf Antrag des Vorstandes vorgenommen werden. Es bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 8 Verwendung des Vereinsvermögens

1. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs, mit Ausnahme von Aufgaben, die im Auftrag des Vorstandes zur – § 1.5.b Heraus­gabe eines Infor­ma­tions­dienstes – anfallen können.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergü­tungen begün­stigt werden.

4. Bei Auflösung des Clubs ist das Vereins­vermögen nach Maßgabe einer letzten Mitglieder­versammlung zu verwenden.

§ 9 Urheberrechte

Für Bilder, Texte und sonstiges Material, das dem Sahara Club zwecks Ver­öffent­li­chung über­geben wird, räumt der Über­gebende dem Sahara Club ein un­be­fris­tetes, umfas­sendes, un­widerruf­liches und nicht exklusives Nutzungs­recht ein. Mit der Übergabe des Materials versichert der Über­gebende, zur Über­tragung dieser Rechte berechtigt zu sein.