Satzung des SAHARA CLUB e.V.
(Fassung 03/2017)
§ 1 Name, Sitz, Aufgaben und Ziel des Clubs
1. Der Club führt den Namen SAHARA CLUB e.V.
2. Der Sitz ist Hohenahr. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Wetzlar eingetragen.
3. Aufgaben des Clubs:
a. Förderung und Pflege der Freundschaft zwischen den Clubmitgliedern und den Sahara-Ländern.
b. Förderung der Verständigung zwischen den Völkern in kulturellen und zwischenmenschlichen Bereichen.
c. Impulse für Studienreisen in die Sahara zu geben und dadurch ein gegenseitiges Kennenlernen in der Praxis zu ermöglichen.
4. Ziele des Sahara Clubs:
Ziele des Clubs sind die Völkerverständigung und durch eine objektive Berichterstattung ein Kennenlernen der Sahara zu ermöglichen.
5. Dazu sollen folgende Maßnahmen besonders dienen:
a. Referate über Geographie, Geschichte, Kultur, Religion, Wirtschaft und Politik
b. Herausgabe eines Informationsdienstes
c. Kulturelle Veranstaltungen
§ 2 Der SAHARA CLUB e.V. ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Clubs kann jeder werden, der bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Clubs zu unterstützen und damit zur Verständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Sahara-Ländern beizutragen.
Mitgliedschaft in Organisationen bzw. Parteien, deren Grundsätze den Aufgaben und Zielen des Sahara Clubs entgegenstehen, ist daher mit einer Mitgliedschaft unvereinbar. Dasselbe gilt für Mitglieder, die gegen die Beschlüsse des Clubs verstoßen oder durch ihr Verhalten den Aufgaben und Zielen des Clubs entgegenhalten.
2. Die Mitgliedschaft können schriftlich beantragen:
a. Natürliche Personen: Einzelpersonen oder Familien (Ehepaare oder eheähnliche Lebensgemeinschaften)
b. Juristische Personen
c. Sonstige Firmen, Gesellschaften, Vereine und Verbände. Mitglieder unter b. und c. haben bei allen Beschlüssen nur je eine Stimme.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich. Der Club kann zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen eine Mitgliedschaft abschließen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds, durch Ausschluss durch den Vorstand oder durch Auflösung des Sahara Clubs. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, möglichst per Einschreiben, anzuzeigen. Er gilt für das nächste Geschäftsjahr.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt oder seiner Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Mitgliederrechte.
4. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs. Jedes Mitglied ist in den Vorstand wählbar, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
5. Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Club erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Mitgliedern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Lastschriftverfahren erhoben. Höhe und Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe des SAHARA CLUB e.V.
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand jährlich einberufen. Die Mitglieder werden spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung kann durch die Informationsschriften des Vereins erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen bzw. er ist dazu verpflichtet, wenn der 20. Teil der Mitglieder unter Bekanntgabe der Gründe dies schriftlich bei ihm verlangt.
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme: bei Familienmitgliedschaft ist das Hauptmitglied und sein Partner stimmberechtigt, Vertretung ist nicht zulässig.
5. Zur Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte. In die Tagesordnung sind Anträge, die mindestens vierzehn Tage vorher eingebracht wurden, zusätzlich aufzunehmen.
6. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wahl des Vorstandes siehe § 6. Absatz 2
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 und maximal 10 Personen. In ihren Funktionen werden gewählt:
1. Vorsitzende/er
2. Vorsitzende/er
1. Kassenwart/in
2. Kassenwart/in
Schriftführer/in
bis zu 5 Beisitzer/innen
Die Aufgaben der Beisitzer/innen werden nach Absprache festgelegt.
2. Wahl des Vorstandes
Die Vorstandmitglieder werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Sahara Club wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
4. Aufgaben des Vorstandes
a. Der Vorstand führt die Geschäfte.
b. Der Vorstand erarbeitet das Veranstaltungsprogramm.
c. Der Vorstand bestimmt über die Verwendung der Clubmittel.
d. Jedes Vorstandsmitglied ist zu aktiver Mitarbeit verpflichtet. Die Aufgabenverteilung ist durch Absprache zu regeln.
e. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch fernmündlich oder schriftlich bei Anhörung aller Vorstandmitglieder gefasst werden. Bei Sitzungen ist er beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
f. Entstehende Aufwendungen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.
g. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Sahara Club e.V. kann auf Antrag des Vorstandes vorgenommen werden. Es bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 8 Verwendung des Vereinsvermögens
1. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs, mit Ausnahme von Aufgaben, die im Auftrag des Vorstandes zur – § 1.5.b Herausgabe eines Informationsdienstes – anfallen können.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Clubs ist das Vereinsvermögen nach Maßgabe einer letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.
§ 9 Urheberrechte
Für Bilder, Texte und sonstiges Material, das dem Sahara Club zwecks Veröffentlichung übergeben wird, räumt der Übergebende dem Sahara Club ein unbefristetes, umfassendes, unwiderrufliches und nicht exklusives Nutzungsrecht ein. Mit der Übergabe des Materials versichert der Übergebende, zur Übertragung dieser Rechte berechtigt zu sein.